AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN der BERGER Fahrzeugtechnik Ges.m.b.H., 6241 Radfeld, Rettenbach 10a

I. Allgemeines

  1. Diese Allgemeinen Liefer- und Verkaufsbedingungen (AGB) der BERGER Fahrzeugtechnik Ges.m.b.H., 6241 Radfeld, Rettenbach 10a, im folgenden kurz BERGER genannt, bilden einen integrierenden Bestandteil jeder Geschäftsbeziehung zwischen BERGER und dem KUNDEN. Die einmal zwischen BERGER und dem KUNDEN in Kraft gesetzten AGB sind verbindlich für den gesamten gegenwärtigen und künftigen Geschäftsverkehr zwischen denselben, auch wenn auf die AGB von BERGER nicht erneut ausdrücklich Bezug genommen wird. Die AGB gelten insbesondere auch für Nachbestellungen des KUNDEN.

  2. Von diesen AGB abweichende Geschäftsbedingungen des KUNDEN sind nur dann wirksam, wenn diese von BERGER ausdrücklich schriftlich anerkannt wurden.

  3. Mündliche oder telefonische Absprachen, Nebenabreden oder Vertragsänderungen werden erst mit schriftlicher Bestätigung durch BERGER verbind- lich.

  4. Die Abtretung von Ansprüchen gegen BERGER ist nur mit schriftlicher Zustimmung von BERGER zulässig.

  5. BERGER sind Änderungen in der Anschrift durch den KUNDEN schriftlich anzuzeigen. Sofern schriftliche Mitteilungen (z.B. Fakturen) von BERGER an

    die letzte schriftlich bekannt gegebene Adresse des KUNDEN abgesandt werden, gelten sie nach dem normalen Postlauf als zugegangen.

  6. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB oder eines mit BERGER abgeschlossenen Vertrages rechtsunwirksam, ungültig und/oder nichtig sein oder im Laufe ihrer Dauer werden, bleibt die Rechtswirksamkeit und die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen, ungültigen und/oder nichtigen Bestimmungen tritt eine solche wirksame und gültige, deren Inhalt nach Sinn und Zweck der unwirksamen, ungültigen oder

    nichtigen Klausel möglichst nahe kommt.

II. VERTRAGSABSCHLUSS

  1. Angebote von BERGER an den KUNDEN sind, sofern nicht ausdrücklich abweichend schriftlich formuliert, grundsätzlich freibleibend und unverbindlich.

  2. Technische Angaben in Prospekten, Katalogen, Preislisten oder sonstigen werblichen Veröffentlichungen sind nicht verbindlich und können nach

    Erfordernis geändert werden; BERGER haftet nicht für unrichtige Angaben.

  3. Der KUNDE bleibt an seinen Kaufantrag (Vertragsantrag) bis zu dessen Annahme oder Ablehnung durch BERGER gebunden, längstens jedoch 6

    Wochen; bei gewünschten Sonderkonstruktionen verlängert sich die Annahmefrist um weitere 8 Wochen.

  4. BERGER kann für den Fall, dass die Auftragsklarheit noch nicht vollständig gegeben ist oder bestimmte Unterlagen vonseiten des KUNDEN fehlen,

    vorerst den bloßen Erhalt des Auftrages bestätigen. Eine solche „Bestätigung des Auftragserhaltes“ durch BERGER ist jedoch keine Annahme des An-

    gebots des KUNDEN. Der Auftrag kommt jedenfalls erst mit Übermittlung der verbindlichen Auftragsbestätigung zustande.

  5. Ein verbindlicher Vertrag kommt nur schriftlich mit dessen firmenmäßiger Fertigung durch beide Teile, d.h. über einen vom KUNDEN unterzeichneten

    Kaufantrag und dessen schriftlicher Annahme durch BERGER zustande.

III. PREISE

  1. Sofern nicht anders schriftlich vereinbart, gelten die Preise netto, zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer, ohne Abzug, unverpackt, unverzollt, ab Werk Radfeld.

  2. BERGER behält sich das Recht vor, den Preis angemessen zu erhöhen, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen, insbesondere auf Grund von Preiserhöhungen von Seiten der Lieferanten, oder durch Wechselkursschwankungen, Änderungen der Frachtraten oder Zolltarife, o.ä. bei BERGER eintreten. Sind die Preiserhöhungen auf derartige, durch BERGER nicht beeinflussbare Faktoren zurückzuführen, steht dem KUNDEN kein Rücktrittsrecht zu.

  3. Kosten für etwaige Verpackungen, Verladungen, Fracht, Versicherung, Zulassung usw. gehen zu Lasten des KUNDEN. Sämtliche Nebenkosten des Vertrages trägt der KUNDE.

IV. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN UND ZAHLUNGSVERZUG

  1. Der gesamte Verkaufspreis ist, soweit nicht schriftlich anders vereinbart, spätestens am Tag der Übergabe des Vertragsgegenstandes an den KUNDEN bzw. mit Eintritt der Übernahmeverpflichtung zur spesenfreien Zahlung an BERGER fällig.

  2. Alle Zahlungen sind spesenfrei und ohne Abzug zu leisten und haben auf ein Bankkonto von BERGER zu erfolgen. Zahlungen gelten erst mit dem Zeitpunkt des unwiderruflichen Einganges auf ein Bankkonto von BERGER als geleistet. Schecks, Wechsel und sonstige Zahlungsanweisungen können von BERGER ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden oder werden von BERGER nur nach besonderer Vereinbarung und lediglich zahlungshalber, nicht an Erfüllungsstatt angenommen.

  3. Zahlungen des KUNDEN werden, sofern nicht anders vereinbart, nach Ermessen von BERGER auf jede fällige Forderung angerechnet; regelmäßig erfolgt dies in der Reihenfolge ältere vor jüngere Forderung, zuerst auf Reparaturkosten, dann auf Ersatzteilforderungen, dann auf Zinsen und sonstige Nebengebühren und erst zum Schluss auf den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Vertragsgegenstand.

  4. Der Zahlungsverzug tritt ohne weitere Aufforderung von selbst ein. Verzugszinsen werden in der Höhe von 10 % pa über dem Euribor vereinbart. Ein allfälliger höherer Zinsschaden oder Kursverlust ist zu ersetzen. BERGER ist berechtigt, im Fall des Zahlungsverzuges des KUNDEN ab dem Tag der Übergabe des Vorbehaltsgegenstandes auch Zinseszinsen zu verlangen.

  5. Der KUNDE verpflichtet sich für den Fall des Zahlungsverzuges, die BERGER entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen. Dies umfasst jedenfalls einen Pauschalbetrag von € 40,00 als Entschädigung für Betreibungskosten. Die Geltendmachung weitergehender Rechte und Forderungen bleibt unberührt.

  6. Die Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen berechtigt BERGER, Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. BERGER ist überdies von allen weiteren Leistungs- und Lieferungsverpflichtungen entbunden und berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen zurückzubehalten und Vorauszahlungen bzw. Sicherstellungen zu fordern oder nach Setzung einer angemessenen Nachfrist von 2 Wochen vom Vertrag zurückzutreten. Erklärt BERGER aus diesem Grund den Rücktritt vom Vertrag, sind bereits gelieferte Vertragsgegenstände sofort auf Kosten des KUNDEN zurückzustellen, Ersatz für eine allfällige Wertminderung zu leisten und BERGER alle Aufwendungen zu ersetzen. Zur Abgeltung des in diesem Zusammenhang entstehenden Schadens hat der KUNDE nach Wahl durch BERGER entweder den erlittenen Schaden und entgangen Gewinn zu ersetzen oder ohne Mäßigungsrecht eine Stornogebühr von 15 % des Netto-Verkaufspreis mit sofortiger Fälligkeit zu bezahlen.

  7. Mangels freiwilliger Zurückstellung der Vertragsgegenstände im Fall des Zahlungsverzuges ist BERGER berechtigt, sich die Gewahrsame daran auch eigenmächtig zu verschaffen, ohne dass dadurch dem KUNDEN Rückgabe-, Unterlassungs-, Ersatzansprüche oder sonstige zivilrechtliche Ansprüche welcher Art auch immer zustehen.

V. EIGENTUMSVORBEHALT

  1. Bis zur vollständigen, vorbehaltslosen Zahlung aller Forderungen aus dem gegenständlichen Vertrag und allfälliger Zusatzverträge bleibt BERGER Eigentümer der verkauften bzw. eingebauten Gegenstände.

  2. Solange der Eigentumsvorbehalt von BERGER besteht, ist eine Veräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitige Überlassung des Vertragsgegenstandes an Dritte nur mit vorheriger schriftlicher und jederzeit widerruflicher Zustimmung von BERGER zulässig. Die Zustimmung erlischt automatisch im Falle einer Insolvenz oder Exekutionsführung.

  3. Wird der Vertragsgegenstand noch vor der vollständigen Bezahlung mit der Zustimmung von BERGER weiterveräußert, so tritt der KUNDE bereits vorher seine Forderung aus dem Verkauf gegenüber dem Dritten an BERGER ab. Von einem solchen Verkauf ist BERGER ebenso zu benachrichtigen, wie der Dritte von der Abtretung der Forderung.

  4. Der Eigentumsvorbehalt muss im Typenschein (oder einem vergleichbaren ausländischen Fahrzeugdokument) und am Fahrzeug vermerkt werden. BERGER ist berechtigt, bis zur vollständigen Abdeckung sämtlicher aus den Rechtsgeschäften mit dem KUNDEN entstandenen Verpflichtungen den Typenschein (oder vergleichbare ausländische Fahrzeugdokumente) einzubehalten.

  5. Der KUNDE hat auf seine Kosten und von sich aus alle Handlungen zu setzen, die zur Begründung bzw. Erhaltung des Eigentums nötig sind. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes des Vertragsgegenstandes ist BERGER insbesondere berechtigt, vom KUNDNEN den Abschluss einer Vollkaskoversicherung, die den Neuwert des Vertragsgegenstandes vollständig abdeckt, auf Rechnung des KUNDEN zu verlangen; alle Ansprüche aus einer solchen Versicherung sind vom KUNDEN an BERGER zu verpfänden und bei Abschluss der Versicherung zu Gunsten von BERGER zu vinkulieren.

  6. Der KUNDE hat die Pflicht, während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes den Vertragsgegenstand in ordnungsgemäßem Zustand zu halten und erforderliche Reparaturen, abgesehen von Notfällen, in einer von BERGER autorisierten oder dafür freigegebenen Werkstatt ausführen zu lassen. Der KUNDE hat die Reparatur auf seine Kosten durchführen zu lassen, wenn die Reparatur aufgrund von Umständen notwendig wurde, die in seinen Verantwortungsbereich fallen.

  7. Die Gefahr auch des zufälligen Untergangs des Vertragsgegenstandes trägt der KUNDE. Im Falle eines Untergangs durch Totalschaden oder behördliche Verfügung hat der KUNDE den noch offenen Zahlungsbetrag sofort zu begleichen

  8. Sofern von dritter Seite auf den unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Vertragsgegenstand zugegriffen werden sollte, hat der KUNDE hiervon BERGER umgehend schriftlich, mit eingeschriebenem Brief, zu unterrichten. Darüber hinaus hat der KUNDE auf das Eigentumsrecht von BERGER hinzuweisen und BERGER sämtliche im Zusammenhang mit der Sicherung des Rechtes erwachsenden Kosten zu ersetzen. Im Falle der Nichtzahlung einer fälligen Forderung von BERGER, der Zahlungseinstellung, der Insolvenzeröffnung oder der Exekution auf einen Vorbehaltsgegenstand, hat der KUNDE alle Vorbehaltsgegenstände sofort an den Unternehmer zurückzustellen. Die Zurücknahme der gelieferten Vorbehaltsgegenstände ist ohne anders lauten- de Erklärung nicht einem Vertragsrücktritt gleichzusetzen. Werden die Vorbehaltsgegenstände von BERGER ausgesondert, so kann BERGER eine Einlagerung auf Kosten und Gefahr des KUNDEN vornehmen.

VI. ZURÜCKBEHALTUNGSRECHT

Unbeschadet weitgehender gesetzlicher Bestimmungen oder anderweitiger Vereinbarungen steht BERGER bis zur Begleichung sämtlicher Forderungen aus dem Vertrag gegenüber dem KUNDEN das Zurückbehaltungsrecht an allen Gegenständen zu, die dem KUNDEN zu übergeben sind und die sich noch im Besitz oder im Eigentum von BERGER befinden.

VII. GEFAHRENÜBERGANG, LEISTUNG UND LIEFERUNG

  1. Sofern nicht anders schriftlich vereinbart, liefert BERGER grundsätzlich ab Werk Radfeld oder abweichend davon nach freier Wahl ab einem von BERGER zu benennenden Lieferort. BERGER ist berechtigt, Aufträge ganz oder teilweise an Dritte weiterzugeben oder ganz oder teilweise durch Dritte ausführen zu lassen.

  2. Ein eventuell mit dem KUNDEN vereinbarter Versand des Vertragsgegenstandes erfolgt stets auf Rechnung und Gefahr des KUNDEN.

  3. Die Gefahr des ganzen oder teilweisen Untergangs, des Verlustes, der Verschlechterung, der Beschädigung, der Beschlagnahme oder der Requisition des Vertragsgegenstandes geht auf den KUNDEN binnen 48 Stunden nach Anzeige der Lieferbereitschaft über. Die Übermittlung der Rechnung, auch per FAX, gilt als Anzeige der Lieferbereitschaft.

  4. Ein Liefertermin bzw. eine Lieferfrist ist nur dann verbindlich, wenn die Verbindlichkeit bei Vertragsabschluss ausdrücklich schriftlich bezeichnet wurde. Die Leistungs- bzw. Lieferfrist von BERGER verlängert sich angemessen bei Eintritt eines unvorhergesehenen Hindernisses, welches außerhalb des Willens von BERGER liegt. Bei Betriebsstörungen, Streiks, öffentlichen Unruhen, Aussperrungen, ganzer oder teilweiser Stilllegungen der Produktionsstätte, gleich aus welchem Grunde, oder bei Eintritt solcher Ereignisse in den Betrieben wesentlicher Lieferanten, im Kriegsfall, im Terrorfall oder im Falle behördlicher Verfügung, sowie in allen anderen Fällen höherer Gewalt (Feuersbrunst, Überflutung, Erdbeben usw.) wird die Leistungs- bzw. Lieferfrist von BERGER für die Dauer der Störung und die Beseitigung der betrieblichen Folgewirkung unterbrochen. BERGER hat in diesen Fällen keinerlei Rechtsfolgen welcher Art auch immer zu verantworten. Darüber hinaus behält sich BERGER in derartigen Fällen das Recht vor, den Rücktritt vom Vertrag zu erklären, wobei sich BERGER zur zinsenfreien Rückzahlung geleisteter Anzahlungen, nicht aber zu Schadenersatzleistungen, verpflichtet.

  5. Bei nachträglich vereinbarten Änderungen des Vertragsgegenstandes verlängert sich die Leistungs- bzw. Lieferfrist angemessen.

  6. Bei Überschreiten der vereinbarten Lieferfrist oder des vereinbarten Liefertermins tritt Verzug erst nach erfolgter schriftlicher Mahnung durch den KUNDEN und fruchtlosem Ablauf einer BERGER gesetzten angemessenen Nachfrist ein. Hat BERGER den Verzug grob fahrlässig oder vorsätzlich verschuldet, kann der KUNDE nach schriftlicher Setzung und Ablauf einer angemessenen, mindestens zweiwöchigen Nachfrist entweder Erfüllung verlangen oder den Rücktritt erklären. Der Rücktritt ist vom KUNDEN mittels eingeschriebenen Briefes geltend zu machen. Das Rücktrittsrecht bezieht sich nur auf den Lieferungs- oder Leistungsteil, bezüglich dessen Verzug vorliegt. Ein Schadenersatzanspruch des KUNDEN wegen Verzugs oder Nichterfüllung ist ausgeschlossen, sofern diese Umstände nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig durch BERGER verschuldet worden sind. Insbesondere stehen dem KUNDEN keine Schadenersatzansprüche zu, wenn der Liefer- bzw. Leistungsverzug auf Nichtlieferung bzw. verspätete Lieferung eines Zulieferers von BERGER zurückzuführen ist (s. X. 3., 4.).

  7. Erfüllt der KUNDE vereinbarte Vertragspflichten nicht, ist BERGER – ohne für sich Verzugsfolgen auszulösen - zur Einhaltung der Lieferfrist oder des Liefertermins nicht verpflichtet.

  8. BERGER behält sich vor, vom Vertrag zurückzutreten, für den Fall, dass nach erfolgter Auftragsbestätigung und noch vor der Lieferbereitschaft Umstände in den wirtschaftlichen Verhältnissen des KUNDEN bekannt werden, durch welche die Forderungen von BERGER nicht mehr ausreichen gesichert erscheinen. In diesen Fällen kann die Leistung bzw. Lieferung des Vorbehaltsgegenstandes jedenfalls von der gänzlichen Vorauszahlung oder Aushändigung einer geeigneten Bankgarantie im Original abhängig gemacht werden.

  9. Konstruktions- und Formänderungen bleiben BERGER vorbehalten, soweit der Vertragsgegenstand seine Funktion oder sein Aussehen hierdurch nicht wesentlich verändert. Derartige Änderungen und sonstige für den KUNDEN zumutbare Änderungen der Leistungs- bzw. Lieferverpflichtung gelten vorweg als vom KUNDEN genehmigt. Der KUNDE hat keinen Anspruch auf eine bestimmte Farbgebung von Zulieferteilen.

  10. Die Angaben zu den technischen Daten des Vertragsgegenstandes sind als annähernde Angaben zu betrachten. Es gelten die branchenüblichen Toleranzwerte.

  11. BERGER behält sich die Prüfung der vom KUNDEN vorgegebenen technischen Produktspezifikationen bis zum Beginn der Produktion vor. Wenn die Prüfung ergibt, dass bei Einhaltung der vom KUNDEN gewünschten Produktspezifikationen notwendige Sicherheitsvoraussetzungen nicht gegeben sind oder sonstige technische oder gesetzliche Vorschriften nicht eingehalten werden können, hat BERGER ein Rücktrittsrecht.

VIII. Erfüllungs- und Übernahmebedingungen

  1. Die Leistung von BERGER ist bei Anzeige der Lieferbereitschaft erfüllt; bei vereinbartem Versand des Vertragsgegenstandes mit Übergabe an einen Transporteur oder mit der Bereitstellung an einem abweichend davon benannten Lieferort.

  2. Der KUNDE hat das Recht und die Pflicht, den Vertragsgegenstand unverzüglich bei Entgegennahme, längstens jedoch innerhalb von 7 Kalendertagen nach Anzeige der Lieferbereitschaft während der üblichen Betriebszeiten im Werk Radfeld oder einem abweichend davon benannten Lieferort zu prüfen. Mit dieser Prüfung, spätestens jedoch nach Ablauf der siebentätigen Prüffrist, ist der KUNDE, sofern er nicht gravierende Mängel festgestellt und diese unverzüglich schriftlich mit eingeschriebenem Brief gerügt hat, zur Übernahme des Vertragsgegenstandes verpflichtet. Eine spätere Rüge erkennbarer Mängel ist ausgeschlossen. Verzichtet der KUNDE ausdrücklich oder stillschweigend auf die Prüfung, gilt der Vertragsgegenstand als ordnungsgemäß geliefert und abgenommen; der KUNDE ist damit zur Übernahme verpflichtet. Werden bei der Prüfung lediglich geringfügige Mängel festgestellt, ist der KUNDE ebenso zur Übernahme verpflichtet.

  3. Bleibt der KUNDE nach Eintritt der Übernahmeverpflichtung weitere 2 Wochen mit der Übernahme des Vertragsgegenstandes in Rückstand, ist BERGER berechtigt, unter Setzung einer Nachfrist von 2 Wochen vom Vertrag zurückzutreten und vom KUNDEN Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu fordern. Gleiches steht BERGER zu, im Falle der überfälligen Erteilung eines Versandauftrages bei vereinbarter Versendung des Vertragsgegenstandes. Bei Vertragsrücktritt von BERGER wegen Nichterfüllung durch den KUNDEN ist BERGER berechtigt, entweder den erlittenen Schaden und entgangen Gewinn oder eine Stornogebühr in Höhe von 15% von Netto-Verkaufspreis mit sofortiger Fälligkeit vom KUNDEN zu fordern.

  4. Bei rückständiger Abnahme des Vertragsgegenstandes ist BERGER nach Ablauf von 2 Wochen nach Eintritt der Übernahmeverpflichtung berechtigt, dem KUNDEN ein Standgeld in Höhe von € 10,- (zuzüglich jeweils gültiger Mehrwertsteuer) pro angefangenen Kalendertages zu berechnen.

IX. Gewährleistung

  1. BERGER leistet Gewähr für die Fehlerfreiheit des Vertragsgegenstands für die Dauer von 24 Monaten ab Gefahrenübergang. Maßstab für die Fehler- freiheit ist der Stand der Technik für vergleichbare Fahrzeuge zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs. Diese Frist ist eine Verjährungsfrist.

  2. Die Gewährleistungsverpflichtung von BERGER besteht nur dann, wenn der KUNDE seine Vertragsverpflichtungen erfüllt hat, insbesondere seinen Zahlungsverpflichtungen und seiner unverzüglichen Prüfpflicht nach VIII. 2. nachgekommen ist und wenn der KUNDE einen Mangel, bei dessen Erkennbarkeit, unverzüglich, spezifiziert und schriftlich mit eingeschriebenem Brief konkret gerügt hat, ansonsten der Vertragsgegenstand als vorbehaltlos und mangelfrei übernommen gilt. Ansprüche aus Gewährleistung verjähren jedenfalls binnen 6 Monaten ab fristgerechter Rüge.

  3. Der KUNDE hat Gewährleistungsansprüche bei BERGER oder bei einem von BERGER für die Betreuung des Vertragsgegenstandes autorisierten Betrieb geltend zu machen. Im zweiten Fall ist der KUNDE verpflichtet, BERGER hiervon unverzüglich zu unterrichten. Der KUNDE hat Mängel bei dem in Anspruch genommenen Betrieb unverzüglich schriftlich mit eingeschriebenem Brief anzuzeigen oder von diesem aufnehmen zu lassen.

  4. Eine Vermutung der Mangelhaftigkeit zu Lasten von BERGER ist ausgeschlossen. Die Vermutungsregelung des § 924 ABGB wird ausgeschlossen. Das Vorliegen eines Mangels zum Übergabezeitpunkt, der Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge sind jedenfalls vom KUNDEN zu beweisen.

  5. Gewährleistung findet grundsätzlich nur statt, wenn der Mangel auf einem Konstruktions-, Material- oder Produktionsfehler beruht. Bei Reifen, Achsen und Achsaggregaten, Bremssystemen, und Ladebordwänden gelten die jeweils abweichenden oder einschränkenden Gewährleistungsbedingungen der Lieferanten.

  6. Die Gewährleistung besteht nach freier Wahl von BERGER in der Reparatur oder im Ersatz mangelhafter Teile (Nachbesserung). Nachbesserungen erfolgen nach den technischen Erfordernissen durch Ersatz oder Instandsetzung der fehlerhaften Teile. Ersetzte oder ausgebaute Teile gehen in das Eigentum von BERGER über.

  7. Zusätzliche Aufwendungen zum Zwecke der Nachbesserung, insbesondere Aufwendungen für das Verbringen des Vertragsgegenstandes in den für die Nachbesserungen beauftragen Betrieb, werden von BERGER nicht ersetzt. Für die bei der Nachbesserung eingebauten Teile wird bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist für den Vertragsgegenstand Gewähr aufgrund des Kaufvertrags geleistet.

  8. Sollten trotz wiederholter Gewährleistungsmaßnahmen (Nachbesserung) dieselben nicht zur Beseitigung des Mangels führen und weitere Nachbesserungen für den KUNDEN unzumutbar sein, ist dieser berechtigt, Preisminderung zu verlangen. Ein Anspruch auf Ersatzlieferung oder Wandlung besteht nicht.

  9. Im Falle, dass BERGER mit der Erfüllung einer Gewährleistungspflicht in Verzug ist, steht dem KUNDEN ein Leistungsverweigerungsrecht in angemessenem Umfang zu.

  10. Für die Kosten einer eigenmächtigen Mängelbehebung durch den KUNDEN kommt BERGER nur im Falle der vorher gegebenen ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung und Kostenübernahmeerklärung auf.

  11. Der Verkauf von gebrauchten Fahrzeugen erfolgt wie besichtigt unter Ausschluss jeglicher Gewähr. Für Reparaturen von gebrauchten Fahrzeugen leistet BERGER nur Gewähr, wenn diese hierfür ausdrücklich und schriftlich von BERGER übernommen wird.

  12. Verschleißteile, üblicher Verschleiß bei ordnungsgemäßer Nutzung, oder auf Fahrlässigkeit, Havarie oder unsachgemäße Behandlung zurückzuführende Beschädigungen sind von jeglicher Gewährleistung ausgeschlossen.

  13. Gewährleistungspflicht besteht für BERGER nicht wenn,
    a. der KUNDE einen Mangel nicht unverzüglich schriftlich mit eingeschriebenem Brief angezeigt hat und BERGER nicht unverzüglich Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben hat,
    b. in den Vertragsgegenstand Teile eingebaut worden sind, deren Verwendung BERGER nicht genehmigt hat oder der Vertragsgegenstand in einer von BERGER nicht genehmigten Weise verändert worden ist,
    c. der Vertragsgegenstand von dem KUNDEN in einem von BERGER nicht autorisierten Betrieb instand gesetzt, gewartet oder gepflegt worden ist, oder
    d. der KUNDE die Vorschriften, Hinweise und Anleitungen über die Behandlung, Bedienung, Wartung und Pflege des Vertragsgegenstandes nicht beachtet oder gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen hat.

  14. Durch Eigentumswechsel am Vertragsgegenstand werden die Gewährleistungsverpflichtungen nicht berührt.

X. Haftung, Schadenersatz

  1. Die Ersatzpflichten des Produkthaftungsgesetztes gelten uneingeschränkt. Haftungsausschlüsse bzw. Schadenersatzausschlüsse gemäß dieser AGB gelten aber, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen dem entgegenstehen, ebenfalls uneingeschränkt. Dem Geschädigten obliegt der volle Beweis für sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen des Schadenersatzrechts.

  2. BERGER haftet nicht für Mangelschäden oder Mangelfolgeschäden, es sei denn, dass der Mangel durch BERGER grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurde. Für Verderb, Abhandenkommen, oder Beschädigung der dem KUNDEN gehörenden Gegenstände durch Feuer, Wasser Einbruch, Diebstahl, Plünderung oder sonstige Ursachen, die BERGER nicht zu vertreten hat, wird jegliche Haftung ausgeschlossen.

  3. BERGER haftet dem KUNDEN für Schäden jeglicher Art nur bei grober Fahrlässigkeit. Für entgangenen Gewinn haftet BERGER nicht. Ebenso haftet BERGER nicht für Schäden, die gegen den KUNDEN von Dritten geltend gemacht werden.

  4. Schadenersatzansprüche müssen, es sei denn, BERGER hat sie ausdrücklich anerkannt, innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Gewährleistungsfrist für den Vertragsgegenstand gerichtlich geltend gemacht werden; andernfalls erlöschen sie.

  5. Der Vertragsgegenstand bietet nur jene Sicherheit, die auf Grund von Zulassungsvorschriften, Bedienungsanleitungen, Vorschriften von BERGER oder des Lieferers des Bauteils insbesondere in Hinblick auf die vorgeschriebenen Überprüfungen und Wartungsnotwendigkeiten, und sonstigen gegebenen Hinweisen erwarten werden kann.

  6. Für den Fall der Nichterfüllung oder nicht gehörigen Erfüllung dieses Vertrages sowie für den Fall des ungerechtfertigten Rücktrittes vom Vertrag durch den KUNDEN, vereinbaren die Vertragsparteien, dass der KUNDE eine Konventionalstrafe in der Höhe von 15% des Kaufpreises zu leisten hat. Die Konventionalstrafe ist verschuldensunabhängig zu entrichten. BERGER behält sich vor, einen die Konventionalstrafe übersteigenden Schaden geltend zu machen. Ausdrücklich vereinbart wird, dass BERGER die Konventionalstrafe im Fall einer Anzahlung durch den KUNDEN vom Anzahlungsbetrag in Abzug bringen kann.

XI. Gerichtstand

  1. Es gilt das Recht der Republik Österreich. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

  2. Ausschließlicher Gerichtsstand ist das Bezirksgericht Rattenberg (Österreich) bzw. das Landesgericht Innsbruck (Österreich).

Stand: Oktober 2016

Einkaufsbedingungen Berger Fahrzeugtechnik Ges.m.b.H.

I. Allgemeines

1. Für den Geschäftsverkehr zwischen dem Lieferanten und der Berger Fahrzeugtechnik Ges.m.b.H. (FN 108488t), im Folgenden „der Besteller“ oder „Berger Ecotrail“ gelten ausschließlich die nachstehenden Einkaufsbedingungen.

2. Der Geltung allfälliger von den hier vorliegenden Einkaufsbedingungen abweichender oder ergänzender Regelungen, insbesondere widersprechender AGB des Lieferanten, wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Derartige Bestimmungen werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn dies vom Besteller ausdrücklich schriftlich bestätigt wird.

3. Die vorliegenden Einkaufsbedingungen sind verbindlich für den gesamten gegenwärtigen und künftigen Geschäftsverkehr zwischen dem Lieferanten und dem Besteller, selbst wenn auf die Einkaufsbedingungen nicht ausdrücklich Bezug genommen wird.

4. Alle unter diesen Lieferbedingungen eingegangenen Geschäfte unterliegen ausschließlich Österreichischem Recht unter Ausschluss der Kollisionsnormen und dem UN-Kaufrecht. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesen Lieferbedingungen bzw. zu Grunde liegenden Geschäften und der Erfüllungsort sind der Sitz des Bestellers.

 

II. Vertragsabschluss (Liefervertrag, Lieferabruf)

1. Lieferverträge (Bestellung und Auftragsbestätigung) und Lieferabrufe sowie ihre Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.

2. Solange ein Rahmenvertrag zwischen den Vertragsparteien besteht, ist der Lieferant verpflichtet, Bestellungen anzunehmen. Dabei gilt die zwischen den Vertragsparteien jeweils vereinbarte Vorlaufzeit als ausreichende Frist zur Vorbereitung der Lieferung. Lieferabrufe werden spätestens verbindlich, wenn der Lieferant nicht binnen zwei Wochen seit Zugang derselben widerspricht.

3. Soweit der Liefergegenstand zur Verwendung und Weiterverarbeitung in einem Werk der Berger Fahrzeugtechnik Ges.m.b.H Zulieferer bestimmt ist, werden die Lieferungen vom Besteller abgerufen und bezahlt.

4. Der Besteller kann im Rahmen der Zumutbarkeit für den Lieferanten Änderungen des Liefergegenstandes in Konstruktion und Ausführung verlangen. Dabei sind die Auswirkungen, insbesondere hinsichtlich der Mehr- und Minderkosten sowie der Liefertermine, angemessen einvernehmlich zu regeln.

 

III. Rechnungslegung und Zahlung

1. Die Zahlung erfolgt nach vertragsgemäßem Wareneingang und Eingang einer den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden und prüffähigen Rechnung gemäß den vereinbarten Zahlungsbedingungen. Bei Annahme einer verfrühten Lieferung ändert sich an den vereinbarten Fälligkeiten nichts.

2. Gerät der Besteller mit der Zahlung in Verzug, ist der Lieferant verpflichtet, den Besteller schriftlich eine angemessene Nachfrist zu setzen. Der Lieferant darf erst nach Ablauf dieser Nachfrist Ansprüche geltend machen, oder rechtliche Schritte gegen den Besteller ergreifen.

3. Der Besteller ist berechtigt, seine Verpflichtungen aus dem Vertrag auszusetzen, sofern der Lieferant gegen seine vertraglichen Verpflichtungen verstößt. Insbesondere ist der Besteller berechtigt, bei fehlerhafter Lieferung die Zahlung wertanteilig oder zur Gänze bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzubehalten.

4. Der Lieferant ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Bestellers, nicht berechtigt, seine Forderungen gegen ihn abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen.

 

IV. Mängelrüge

§ 377 UGB findet keine Anwendung. Der Besteller ist daher nicht verpflichtet, gelieferte Waren bei Lieferung zu überprüfen. Der Besteller wird den Lieferanten innerhalb angemessener Zeit vom Auftreten eines Mangels unterrichten. Die Untersuchungspflicht seitens des Bestellers beschränkt sich auf Mängel, die bei einer Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung zu Tage treten (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferungen). Der Besteller wird etwaige Mängel der Waren, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen und branchenüblichen Geschäftsablaufes festgestellt werden, alsbald gegenüber dem Lieferanten anzeigen. Der Lieferant verzichtet insoweit auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.

 

V. Geheimhaltung

1. Die Vertragspartner verpflichten sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die ihnen durch die Geschäftsbeziehungen bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln.

2. Die Vertragspartner dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung mit ihrer Geschäftsverbindung werben.

3. Der Lieferant ist verpflichtet, Geheimhaltung in Bezug auf alle Daten, Informationen, Waren und Rechte im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung zum Besteller, insbesondere bezüglich seines Unternehmens, die Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, seine Kunden- und Geschäftsbeziehungen oder Lieferungen, die dem Lieferanten auf welche Art auch immer bekannt wurden, zu wahren und wird der Lieferant das erlangte Wissen ausschließlich zur Erfüllung des Vertrages mit dem Besteller verwenden und keine Kopien, welcher Unterlagen auch immer, ohne schriftliche Zustimmung des Bestellers ausstellen und einbehalten. Weiters verpflichtet sich der Lieferant, Informationen nur auf „need to know“-Basis und nur im Rahmen des abgeschlossenen Vertrages zu verwenden. Der Lieferant verpflichtet sich, entsprechende Geheimhaltungsvereinbarungen sämtlichen unterstellten Mitarbeitern und sonstigen Personen, die Zugang zu diesen Daten haben, aufzuerlegen und sichert zu, dass auch diese Personen die Geheimhaltungsvereinbarung einhalten.

4. Der Lieferant ist verpflichtet, angemessene Vorkehrungen zum Datenschutz gemäß den europäischen Datenschutzvorschriften zu treffen. Der Lieferant stimmt einer elektronischen Datenspeicherung und –verarbeitung, z.B. von Adressen, Namen und sonstigen Informationen, die für den Vertragsabschluss erforderlich sind, durch den Besteller und mit ihm verbundenen Unternehmen ausdrücklich zu.

 

Vl. Lieferung

1. Die Lieferung erfolgt grundsätzlich an die vom Besteller bekanntgegebene Adresse, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde. Ist keine Adresse angegeben, so hat die Lieferung an den Sitz des Bestellers zu erfolgen. Der Lieferort ist gleichzeitig der Erfüllungsort.

2. Es gelten die vereinbarten Lieferzeiten und –termine. Dies gilt auch für Teillieferungen. Lieferzeit und –termine sind feste Fristen. Werden die Fristen überschritten, befindet sich der Lieferant im Verzug.

3. Teil-, Mehr- oder Minderlieferungen sind nur zulässig, wenn dies zuvor zwischen den Vertragsparteien schriftlich vereinbart wurde. Derartige Abweichungen können nie zu einer Änderung des vereinbarten Preises oder einer Änderung der vereinbarten Gewährleistungsfristen führen.

4. Ist für den Lieferanten erkennbar, dass er mit der Lieferung bzw. Leistung in Verzug gerät, so hat er den Besteller unverzüglich und schriftlich vom bevorstehenden Verzug und dessen voraussichtlicher Dauer zu verständigen.

5. Ist der Besteller nicht in der Lage, eine Lieferung nach einem Verzug des Lieferanten zum (neu) vereinbarten Zeitpunkt entgegenzunehmen, wird der Lieferant die Lieferung für eine angemessene Zeit und ohne zusätzliche Kosten für den Besteller aufschieben.

6. Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware beim Besteller. Der Lieferant hat die Ware unter Berücksichtigung der üblichen Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereitzustellen. Die Lieferungen und Verpackungseinheiten mit entsprechendem Transportschutz sind gemeinsam zwischen Lieferant und Besteller abzustimmen.

 

VII. Lieferverzug

1. Der Lieferant ist dem Besteller zum Ersatz des Verzugsschadens verpflichtet.

2. Bei leichter Fahrlässigkeit beschränkt sich der Schadensersatz auf Frachtmehrkosten, Nachrüstkosten und nach fruchtloser Nachfristsetzung oder bei Wegfall des Interesses an der Lieferung auf die Mehraufwendungen für Deckungskäufe.

 

VIII. Höhere Gewalt

1. Als Höhere Gewalt gelten Ereignisse oder Umstände oder die Kombination davon, die die Vertragserfüllung vorübergehend verhindern, sofern deren Eintritt unvorhersehbar war und die Verhinderung von der Vertragspartei, die sich darauf beruft, nicht zu vertreten ist; dazu zählen insbesondere Streiks, behördliche Eingriffe, bewaffnete Auseinandersetzungen und Krieg, Besetzung, Feuer, Naturkatastrophen, Pandemien, unvorhergesehene Rohstoffmängel oder unvorhergesehene Transportprobleme.

2. Falls die Lieferung ganz oder teilweise wegen höherer Gewalt vorübergehend nicht durchgeführt kann, hat der Lieferant das Recht, die Lieferung und die aus dem Vertrag entstehenden Pflichten für die Dauer des Bestehens der höheren Gewalt, längstens aber für einen Zeitraum von vier Wochen, auszusetzen, sofern er den Besteller darüber unverzüglich schriftlich und unter Angabe der konkreten Gründe in Kenntnis setzt. Beide Vertragsparteien sind sodann berechtigt, die Pflichten aus ihrem Vertrag auszusetzen. Ist der Lieferant nach Ablauf von höchsten vier Wochen nicht in der Lage, den Vertrag zu erfüllen, hat der Besteller das Recht, vom Vertrag mit sofortiger Wirkung zurückzutreten, ohne zum Ersatz eines etwa entstehenden Schadens oder auftretender Kosten des Lieferanten verpflichtet zu sein. Dieses Rücktrittsrecht steht dem Besteller auch dann zu, wenn die Erfüllung von Anfang an aufgrund höherer Gewalt unmöglich ist. Auch in diesem Fall ist der Lieferant verpflichtet, den Besteller unverzüglich und schriftlich unter Angabe der Gründe über die Unmöglichkeit der Leistung aufgrund höherer Gewalt in Kenntnis zu setzen.

 

IX. Qualität

Der Lieferant hat für seine Lieferungen die anerkannten Regeln der Technik, die Sicherheitsvorschriften und die vereinbarten technischen Daten einzuhalten. Änderungen des Liefergegenstandes bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Bestellers.

 

X. Garantie

1. Der Lieferant sichert zu, dass sämtliche erbrachten Leistungen und gelieferten Waren den vereinbarten Konditionen entsprechen, die zugesagten und vom Besteller vorausgesetzten Funktionen und Eigenschaften aufweisen, mängelfrei sind, den übermittelten Unterlagen entsprechen, für ihren Zweck geeignet und einsatzbereit sind und den zum Zeitpunkt der Lieferung geltenden gesetzlichen Vorgaben entsprechen, insbesondere den EU-rechtlichen Bestimmungen und Gesetzen sowie den nationalen Gesetzen und Verordnungen, den von nationalen Behörden sonstigen festgelegten Vorschriften, als auch den industrieüblichen Standards und Zertifizierungen hinsichtlich Sicherheit, Umwelt und Qualität.

2. Der Lieferant garantiert, dass die Leistungen nicht belastet und frei von Rechten Dritter sind.

3. Der Lieferant garantiert, dass die Leistungen nicht gegen Rechte Dritter, insbesondere nicht gegen Rechte an geistigem und gewerblichem Eigentum, Know-How oder gegen sonstige gewerbliche Schutzrechte verstoßen. Der Lieferant hält den Besteller diesbezüglich vollkommen schad- und klaglos.

 

XI. Gewährleistung

1. Der Lieferant sichert zu, dass alle Waren und Dienstleistung einer Bestellung (a) frei von Pfandrechten oder sonstigen Belastungen Dritter sind; (b) neu, ungebraucht und von handelsüblicher Qualität sind und es sich nicht um reparierte oder sanierte Ware handelt, außer dies wurde ausdrücklich und schriftlich mit dem Besteller vereinbart; (c) keine Produktions-, Konstruktions- oder sonstige Mängel aufweisen; (d) für den vorhergesehenen Zweck geeignet sind und (e) allen Spezifikationen, Mustern, Skizzen, Designs, Beschreibungen oder sonstigen vereinbarten und vom Besteller vorgegebenen Anforderungen entsprechen.

2. Mängel oder Abweichungen von den oben genannten Anforderungen, die innerhalb von 24 Monaten nach der Annahme durch den Besteller oder im Rahmen einer Abnahmeprüfung auftreten, sind vom Lieferanten unverzüglich entsprechend dieses Vertragspunkts zu beheben. Wenn der Mangel innerhalb von sechs Monaten nach der Übergabe hervorkommt, so liegt die Vermutung der Mangelhaftigkeit vor.

3. § 377 UGB findet keine Anwendung. Der Besteller ist daher nicht verpflichtet, gelieferte Waren bei Lieferung zu überprüfen. Der Besteller wird den Lieferanten innerhalb angemessener Zeit vom Auftreten eines Mangels unterrichten.

4. Der Besteller ist im Falle der Gewährleistung berechtigt, die Art der Gewährleistung (Verbesserung, Austausch, Preisminderung oder Wandlung) zu bestimmen. Der Lieferant ist verpflichtet, innerhalb der vom Besteller gesetzten Frist auf die vom Besteller gewählte Art und am vom Besteller angegebenen Ort (üblicherweise am Standort des gelieferten Produkts) Gewähr zu leisten, sofern der Besteller nicht bekannt gibt, die Verbesserung oder den Austausch selbst durchzuführen. Der Lieferant trägt sämtliche Kosten im Zusammenhang mit dem gewählten Gewährleistungsbehelf (z.B. Versandkosten, Ersatzteile, Tests, Reisekosten).

5. Erfüllt der Lieferant seine Gewährleistungspflichten (Verbesserung oder Austausch) nicht binnen angemessener Frist oder benötigt der Lieferant für Verbesserung oder Austausch unzumutbar lange (z.B. aufgrund besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder bei drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden), ist der Besteller berechtigt, die Reparatur auf Kosten und Gefahr des Lieferanten selbst auszuführen oder durch Dritte ausführen zu lassen.

6. Der Lieferant wird zum Eigentümer und trägt die Gefahr hinsichtlich ausgetauschter Güter im Zeitpunkt des Austausches. Er ist verpflichtet, diese ausgetauschten Güter unverzüglich abzuholen oder abholen zu lassen, sofern der Besteller nicht ausdrücklich etwas anderes verlangt. Holt der Lieferant die Waren nicht binnen 14 Tagen ab Austausch ab, ist der Besteller berechtigt, die Waren auf Kosten und Gefahr des Lieferanten zurückzuschicken.

7. Die Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre ab Abnahme der Lieferung bzw. Leistung gemäß diesen Einkaufsbedingungen. Abweichend davon wird vereinbart, dass Rechtsmängel erst nach zehn Jahren ab Abnahme verjähren.

8. Im Falle einer Verbesserung oder eines Austauschs während der Gewährleistungsfrist, beginnt die Gewährleistung hinsichtlich der verbesserten oder ausgetauschten Teile im Zeitpunkt der Verbesserung oder des Austauschs neu zu laufen.

9. Haftungsausschlüsse ebenso wie Haftungsbeschränkungen von Seiten des Lieferanten, insbesondere aus dem Titel der Gewährleistung oder des Schadenersatzes, werden vom Besteller nicht akzeptiert.

 

XII. Haftung

1. Der Lieferant haftet für sämtliche Schäden, die dem Besteller oder dritten Personen aufgrund einer fehlerhaften Erfüllung (inklusive, aber nicht beschränkt auf Mängel in der Sicherheit und dem Betrieb der Produkte) entstehen.

2. Der Lieferant haftet darüber hinaus für sämtliche Schäden, die im Zusammenhang mit der Erfüllung des Vertrages auftreten und dem Besteller oder dritten Personen aufgrund einer Handlung oder Unterlassung des Lieferanten, dessen Erfüllungsgehilfen oder sonstiger Personen, die in die Vertragserfüllung involviert sind, oder durch Waren, die der Lieferant im Zuge der Erfüllung verwendet hat, erleiden.

3. Der Lieferant hat den Besteller hinsichtlich sämtlicher Ansprüche Dritter (Forderungen, Klagen, Vergleiche, Verluste, Urteile, Strafen, Haftungen, Kosten inklusive Gerichts- und Rechtsanwaltskosten), die vom Lieferanten und den ihm zurechenbaren Personen rechtswidrig und zumindest leicht fahrlässig verursacht wurden, vollkommen schad- und klaglos zu halten, sofern die Ansprüche nicht auf krass grobe Fahrlässigkeit des Bestellers zurückzuführen sind. Der Lieferant verpflichtet sich, eine inhaltlich ähnliche Bestimmung in alle Unteraufträge aufzunehmen, die der Lieferant abschließt, wenn sie mit der Vertragserfüllung für den Besteller in Verbindung stehen.

4. Schadenersatz- und Aufwendungsersatzansprüche sowie sämtliche Ansprüche aus dem Vertrag zwischen dem Lieferanten und dem Besteller verjähren binnen zwei Jahren ab Kenntnis des Bestellers von Schaden und Schädiger.

 

 

XIII. Eigentumsvorbehalt

Der Lieferant stimmt auch im Fall eines vereinbarten Eigentumsvorbehaltes auf die Lieferung ausdrücklich der Verwendung, insbesondere der Verarbeitung und Weiterveräußerung der Lieferung bzw. des Endproduktes des Bestsellers zu. Auf bereits bezahlte Teillieferungen kann der Lieferant keinen Eigentumsvorbehalt geltend machen.

 

XIV. Übertragung und Verpfändung, Abtretung

1. Ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung durch den Besteller ist es dem Lieferanten untersagt, die Erfüllung des Vertrages oder Teile davon an dritte Personen zu übertragen, Verträge mit Subunternehmern abzuschließen oder Forderungen aus dem Vertrag mit dem Besteller an einen Dritten abzutreten oder zu verpfänden.

2. Eine Aufrechnung des Lieferanten gegen Ansprüche des Bestellers kann nur geltend gemacht werden, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

 

XV. Allgemeine Bestimmungen

1. Sollte eine Bestimmung dieser Einkaufsbedingungen ganz oder teilweise rechtsunwirksam, ungültig und/oder nichtig oder aber undurchführbar sein oder werden, so berührt dies nicht die Rechtswirksamkeit und die Gültigkeit aller anderen Geschäftsbestimmungen. Die Vertragsparteien werden die rechtsunwirksame, ungültige, nichtige oder undurchführbare Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, die rechtswirksam und gültig ist und in ihrer wirtschaftlichen Auswirkung der ersetzten Bestimmung – soweit als möglich und rechtlich zulässig – entspricht.

2. Änderungen oder Ergänzungen eines Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt insbesondere auch für ein Abgehen vom Schriftformerfordernis. Die vorgenommene Änderung bezieht sich lediglich auf den betreffenden Vertrag. Die Vertragsparteien vereinbaren, dass Schriftlichkeit auch bei Korrespondenz im elektronischen Datenverkehr (E-Mail, Internet, EDI und dergleichen) und bei Übermittlung per Fax gegeben ist.

3. Alle Zustellungen aufgrund des Vertragsverhältnisses erfolgen an die zuletzt bekanntgegebene Adresse. Der Lieferant ist verpflichtet, eine Änderung der Zustell- bzw. E-Mailadresse bekanntzugeben, andernfalls eine Zustellung an die zuletzt bekanntgegebene Anschrift bzw. E-Mailadresse des Lieferanten wirksam erfolgt.

4. Die vorliegenden Einkaufsbedingungen behalten ihre Gültigkeit auch nach Abschluss eines Vertrages.

 

 

 

Hinweise für Lieferscheine und Rechnungsformulare

Die Abrechnung zwischen Lieferant und Besteller erfolgt, sofern dies nicht anders vereinbart wurde, ist für jeden Lieferschein eine Rechnung auszustellen.

Rechnungen sind in elektronischer Form ausschließlich wie folgt zu übermitteln:

• Direkter Rechnungsversand per E-Mail: invoiceno __ Spam@berger-ecotrail.com