AGB
- Allgemeines
- Diese Allgemeinen Liefer- und Verkaufsbedingungen der BERGER Fahrzeugtechnik Ges.m.b.H., 6241 Radfeld, Rettenbach 10a, im folgenden kurz BERGER genannt, bilden einen integrierenden Bestandteil jeder Geschäftsbeziehung zwischen BERGER und dem KUNDEN.
- Von diesen Allgemeinen Liefer- und Verkaufsbedingungen abweichende Geschäftsbedingungen des KUNDEN sind nur dann wirksam, wenn diese von BERGER ausdrücklich schriftlich anerkannt wurden.
- Angebote an KUNDEN sind, sofern nicht ausdrücklich abweichend schriftlich formuliert, grundsätzlich freibleibend und unverbindlich.
- Ein verbindlicher Vertrag kommt nur schriftlich mit dessen firmenmäßiger Fertigung durch beide Teile, d.h. über einen vom KUNDEN unterzeichneten Kaufantrag und dessen Bestätigung durch BERGER, zustande. Die Allgemeinen Liefer- und Verkaufsbedingungen gelten auch für Nachbestellungen des KUNDEN. Mündliche oder telefonische Absprachen, Nebenabreden oder Vertragsänderungen werden erst mit schriftlicher Bestätigung durch BERGER verbindlich.
- Sofern nicht anders schriftlich vereinbart, liefert BERGER grundsätzlich ab Werk Radfeld. BERGER ist berechtigt, Aufträge ganz oder teilweise an Dritte weiterzugeben oder ganz oder teilweise durch Dritte ausführen zu lassen.
- Die Abtretung von Ansprüchen gegen BERGER ist nur mit schriftlicher Zustimmung von BERGER zulässig.
- BERGER sind Änderungen in der Anschrift durch den KUNDEN schriftlich anzuzeigen. Sofern schriftliche Mitteilungen (z.B. Fakturen) von BERGER an die letzte schriftlich bekanntgegebene Adresse des KUNDEN abgesandt werden, gelten sie nach dem normalen Postlauf als zugegangen.
- Technische Angaben in Prospekten, Katalogen, Preislisten oder sonstigen werblichen Veröffentlichungen sind nicht verbindlich und können nach Erfordernis geändert werden; BERGER haftet nicht für unrichtige Angaben.
- Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate. Mit Ablauf dieser Frist ist das Gewährleistungs-Recht verjährt.
- Eine Vermutung der Mangelhaftigkeit zu Lasten von BERGER ist ausgeschlossen. Die Vermutungsregelung des § 924 ABGB wird ausgeschlossen. Das Vorliegen eines Mangels zum Übergabezeitpunkt, der Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge sind jedenfalls vom KUNDEN zu beweisen.
- Für Gebrauchtfahrzeuge leistet BERGER keine Gewähr. Für Reparaturen nur, wenn die Gewähr hierfür ausdrücklich von BERGER übernommen wird. Durch Eigentumswechsel am Kaufgegenstand werden die Gewährleistungsverpflichtungen nicht berührt.
- Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Liefer- und Verkaufsbedingungen oder eines mit BERGER abgeschlossenen Vertrages unwirksam sein, bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine solche wirksame, deren Inhalt nach Sinn und Zweck der unwirksamen Klausel möglichst nahe kommt.
- Vertragsabschluss Der Kunde bleibt an seinen Kaufantrag (Vertragsantrag) bis zu dessen Annahme oder Ablehnung durch BERGER gebunden, längstens jedoch 6 Wochen; bei gewünschten Sonderkonstruktionen verlängert sich die Annahmefrist um weitere 8 Wochen.
- Preise Sofern nicht anders vereinbart, gelten die Preise netto, zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer, ohne Abzug, unverpackt, unverzollt, ab Werk Radfeld; Kosten für etwaige Verpackung, Verladung, Fracht, Versicherung, Zulassung usw. gehen zu Lasten des KUNDEN. Sämtliche Nebenkosten des Vertrages trägt der KUNDE. BERGER behält sich das Recht vor, den Preis angemessen zu erhöhen, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen, insbesondere auf Grund von Preiserhöhungen von Seiten der Lieferanten, oder Wechselkursschwankungen, oder Zolltarife, o.ä., bei BERGER eintreten.
- Zahlungsbedingungen
- Der gesamte Verkaufspreis ist, soweit nicht schriftlich anders vereinbart, spätestens am Tag der Übergabe des Vertragsgegenstandes an den KUNDEN bzw. mit Eintritt der Übernahmeverpflichtung zur spesenfreien Zahlung an BERGER fällig.
- Alle Zahlungen sind spesenfrei und ohne Abzug zu leisten. Schecks, Wechsel und sonstige Zahlungsanweisungen können von BERGER ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden oder werden von BERGER nur nach besonderer Vereinbarung und lediglich zahlungshalber, nicht an Erfüllungsstatt angenommen. Einziehungs- und Diskontspesen gehen zu Lasten des KUNDEN.
- Zahlungen des KUNDEN werden, sofern nicht anders vereinbart, nach Ermessen von BERGER auf jede fällige Forderung angerechnet; regelmäßig erfolgt dies in der Reihenfolge ältere vor jüngere Forderung, zuerst auf Reparaturkosten, dann auf Ersatzteilforderungen, dann auf Zinsen und sonstige Nebengebühren und erst zum Schluss auf den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Vertragsgegenstand.
- Eigentumsvorbehalt
- Bis zur vollständigen Zahlung aller Forderungen aus dem gegenständlichen Vertrag und allfälliger Zusatzverträge bleibt BERGER Eigentümer der verkauften bzw. eingebauten Gegenstände.
- Solange der Eigentumsvorbehalt von BERGER besteht, ist eine Veräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitige Überlassung des Vertragsgegenstandes an Dritte ohne vorherige schriftliche Zustimmung von BERGER nicht zulässig.
- Wird der Vertragsgegenstand noch vor der vollständigen Bezahlung mit der Zustimmung von BERGER weiterveräußert, so tritt der KUNDE bereits vorher seine Forderung aus dem Verkauf gegenüber dem Dritten an BERGER ab. Von einem solchen Verkauf ist BERGER ebenso zu benachrichtigen, wie der Dritte von der Abtretung der Forderung.
- Der Eigentumsvorbehalt kann im Typenschein (oder einem vergleichbaren ausländischen Fahrzeugdokument) und am Fahrzeug vermerkt werden. BERGER ist berechtigt, bis zur vollständigen Abdeckung sämtlicher aus den Rechtsgeschäften mit dem KUNDEN entstandenen Verpflichtungen den Typenschein (oder vergleichbare ausländische Fahrzeugdokumente) einzubehalten.
- Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes des Vertragsgegenstandes ist BERGER berechtigt, vom KUNDEN den Abschluss einer Vollkaskoversicherung, die den Neuwert des Vertragsgegenstandes vollständig abdeckt, auf Rechnung des KUNDEN zu verlangen; alle Ansprüche aus einer solchen Versicherung sind vom KUNDEN an BERGER zu verpfänden und bei Abschluss der Versicherung zu Gunsten von BERGER zu vinkulieren.
- Der KUNDE hat die Pflicht, während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes den Vertragsgegenstand in ordnungsgemäßem Zustand zu halten und erforderliche Reparaturen, abgesehen von Notfällen, in einer von BERGER autorisierten oder dafür freigegebenen Werkstatt ausführen zu lassen.
- Die Gefahr auch des zufälligen Untergangs des Vertragsgegenstandes trägt der KUNDE. Im Falle eines Untergangs durch Totalschaden oder behördliche Verfügung hat der KUNDE den noch offenen Zahlungsbetrag sofort zu begleichen.
- Sofern von dritter Seite auf den unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Vertragsgegenstand zugegriffen werden sollte, hat der KUNDE hiervon BERGER umgehend schriftlich, mit eingeschriebenem Brief, zu unterrichten.
- Zurückbehaltungsrecht Unbeschadet weitergehender gesetzlicher Bestimmungen oder anderweitiger Vereinbarungen steht BERGER bis zur Begleichung sämtlicher Forderungen aus dem Vertrag gegenüber dem KUNDEN das Zurückbehaltungsrecht an allen Gegenständen zu, die dem KUNDEN zu übergeben sind und die sich noch im Besitz oder im Eigentum von BERGER befinden.
- Leistung und Lieferung
- Konstruktions- und Formänderungen bleiben BERGER vorbehalten, soweit der Vertragsgegenstand seine Funktion oder sein Aussehen hierdurch nicht wesentlich verändert.
- Die Angaben zu den technischen Daten des Vertragsgegenstandes sind als annähernde Angaben zu betrachten. Es gelten die branchenüblichen Toleranzwerte.
- Die Leistungsfrist von BERGER verlängert sich angemessen bei Eintritt eines unvorhergesehenen Hindernisses, welches außerhalb des Willens von BERGER liegt. Bei Betriebsstörungen, Streiks, öffentlichen Unruhen, Aussperrungen, ganzer oder teilweiser Stilllegungen der Produktionsstätte, gleich aus welchem Grunde, oder bei Eintritt solcher Ereignisse in den Betrieben wesentlicher Lieferanten, im Kriegsfall, im Terrorfall oder im Falle behördlicher Verfügung, sowie in allen anderen Fällen höherer Gewalt (Feuersbrunst, Überflutung, Erdbeben usw.) wird die Leistungsfrist von BERGER für die Dauer der Störung und die Beseitigung der betrieblichen Folgewirkungen unterbrochen. Darüber hinaus behält sich BERGER in derartigen Fällen das Recht vor, den Rücktritt vom Vertrag zu erklären, wobei sich BERGER zur zinsenfreien Rückzahlung geleisteter Anzahlungen, nicht aber zu Schadenersatzleistungen, verpflichtet.
- Ein Schadenersatzanspruch des KUNDEN wegen Verzugs oder Nichterfüllung ist ausgeschlossen, sofern diese Umstände nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig durch BERGER verschuldet worden sind.
- Bei nachträglich vereinbarten Änderungen des Vertragsgegenstandes verlängert sich die Lieferfrist angemessen.
- Bei Überschreiten der vereinbarten Lieferfrist oder des vereinbarten Liefertermins tritt Verzug erst nach erfolgter schriftlicher Mahnung durch den KUNDEN und fruchtlosem Ablauf einer BERGER gesetzten angemessenen Nachfrist ein.
- Der KUNDE ist zum Vertragsrücktritt erst nach Eintritt des Verzugs und fruchtlosem Ablauf einer BERGER gesetzten weiteren angemessenen Nachfrist berechtigt.
- Erfüllt der KUNDE vereinbarte Vertragspflichten nicht, ist BERGER zur Einhaltung der Lieferfrist oder des Liefertermins nicht verpflichtet.
- BERGER behält sich vor, vom Vertrag zurückzutreten, für den Fall, dass nach erfolgter Auftragsbestätigung und noch vor der Lieferbereitschaft Umstände in den wirtschaftlichen Verhältnissen des KUNDEN bekannt werden, durch welche die Forderungen von BERGER nicht mehr ausreichend gesichert erscheinen.
- Gefahrenübergang
- BERGER liefert grundsätzlich ab Werk Radfeld oder abweichend davon nach freier Wahl ab einem von BERGER zu benennenden Lieferort.
- Ein eventuell mit dem KUNDEN vereinbarter Versand des Vertragsgegenstandes erfolgt stets auf Rechnung und Gefahr des KUNDEN.
- Die Gefahr des ganzen oder teilweisen Untergangs, des Verlustes, der Verschlechterung, der Beschädigung, der Beschlagnahme oder der Requisition des Vertragsgegenstandes geht auf den KUNDEN über mit der Übergabe des Gegenstandes (bei Teillieferung mit Übergabe des Teiles) an ihn oder an einen von ihm bezeichneten oder beauftragten Dritten, bei vereinbarter Versendung des Vertragsgegenstandes mit dessen Übergabe an einen Transporteur, spätestens aber jedenfalls mit Beginn des 8. Kalendertages nach der gegenüber dem KUNDEN erfolgten Anzeige der Lieferbereitschaft. Die Übermittlung der Rechnung, auch per FAX, gilt als Anzeige der Lieferbereitschaft.
- Erfüllungs- und Übernahmebedingungen
- Die Leistung von BERGER ist bei Anzeige der Lieferbereitschaft erfüllt; bei vereinbartem Versand des Vertragsgegenstandes mit Übergabe an einen Transporteur oder mit der Bereitstellung an einem abweichend davon benannten Lieferort.
- Der KUNDE hat das Recht und die Pflicht, innerhalb von 7 Kalendertagen nach Anzeige der Lieferbereitschaft den Vertragsgegenstand während der üblichen Betriebszeiten im Werk Radfeld oder einem abweichend davon benannten Lieferort zu prüfen. Mit dieser Prüfung, spätestens jedoch nach Ablauf der siebentägigen Prüffrist, ist der KUNDE, sofern er nicht gravierende Mängel festgestellt und diese unverzüglich schriftlich gerügt hat, zur Übernahme des Vertragsgegenstandes verpflichtet. Eine spätere Rüge erkennbarer Mängel ist ausgeschlossen. Verzichtet der KUNDE ausdrücklich oder stillschweigend auf die Prüfung, gilt der Vertragsgegenstand als ordnungsgemäß geliefert und abgenommen; der KUNDE ist damit zur Übernahme verpflichtet. Werden bei der Prüfung lediglich geringfügige Mängel festgestellt, ist der KUNDE ebenso zur Übernahme verpflichtet.
- Bleibt der KUNDE nach Eintritt der Übernahmeverpflichtung weitere zwei Wochen mit der Übernahme des Vertragsgegenstandes in Rückstand, ist BERGER berechtigt, unter Setzung einer Nachfrist von 2 Wochen vom Vertrag zurückzutreten und vom KUNDEN Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu fordern. Gleiches steht BERGER zu, im Falle der überfälligen Erteilung eines Versendeauftrages bei vereinbarter Versendung des Vertragsgegenstandes oder der rückständigen Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen durch den KUNDEN. Bei Vertragsrücktritt von BERGER wegen Nichterfüllung durch den KUNDEN ist BERGER berechtigt, entweder den erlittenen Schaden und entgangenen Gewinn oder eine Stornogebühr in Höhe von 15% vom Netto-Verkaufspreis vom KUNDEN zu fordern
- Bei rückständiger Abnahme des Vertragsgegenstandes ist BERGER nach Ablauf von 2 Wochen nach Eintritt der Übernahmeverpflichtung berechtigt, dem KUNDEN ein Standgeld in Höhe von € 10.- (zuzüglich jeweils gültiger Mehrwertsteuer) pro Kalendertag zu berechnen.
- Gewährleistung
- BERGER leistet Gewähr für die Fehlerfreiheit des Vertragsgegenstands für die Dauer von 24 Monaten ab Gefahrenübergang. Maßstab für die Fehlerfreiheit ist der Stand der Technik für vergleichbare Fahrzeuge zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs. Diese Frist ist eine Verjährungsfrist.
- Die Gewährleistungsverpflichtung von BERGER besteht nur dann, wenn der KUNDE seine Vertragsverpflichtungen erfüllt hat, insbesondere seinen Zahlungsverpflichtungen und seiner unverzüglichen Prüfpflicht nachgekommen ist und wenn der KUNDE einen Mangel, einen versteckten Mangel bei dessen Erkennbarkeit, unverzüglich schriftlich konkret gerügt hat.
- Durch Eigentumswechsel am Vertragsgegenstand werden die Gewährleistungsverpflichtungen nicht berührt.
- Gewährleistung findet grundsätzlich nur statt, wenn der Mangel auf einem Konstruktions-, Material- oder Produktionsfehler beruht. Bei Reifen, Achsen und Achsaggregaten, Bremssystemen, und Ladebordwänden gelten die jeweils abweichenden oder einschränkenden Gewährleistungsbedingungen der Lieferanten.
- Sollten trotz wiederholter Gewährleistungsmaßnahmen (Nachbesserung) dieselben nicht zur Beseitigung des Mangels führen und sind weitere Nachbesserungen für den KUNDEN unzumutbar, ist der KUNDE berechtigt, Preisminderung zu verlangen. Ein Anspruch auf Ersatzlieferung besteht nicht.
- Im Falle, dass BERGER mit der Erfüllung einer Gewährleistungspflicht in Verzug ist, steht dem KUNDEN ein Leistungsverweigerungsrecht in angemessenem Umfang zu.
- Der KUNDE hat Gewährleistungsansprüche bei BERGER oder bei einem von BERGER für die Betreuung des Vertragsgegenstandes autorisierten Betrieb geltend zu machen. Im zweiten Fall ist der KUNDE verpflichtet, BERGER hiervon unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Der KUNDE hat Mängel bei dem in Anspruch genommenen Betrieb unverzüglich schriftlich anzuzeigen oder von diesem aufnehmen zu lassen.
- Die Gewährleistung besteht nach freier Wahl von BERGER in der Reparatur oder im Ersatz mangelhafter Teile (Nachbesserung). Nachbesserungen erfolgen nach den technischen Erfordernissen durch Ersatz oder Instandsetzung der fehlerhaften Teile. Ersetzte oder ausgebaute Teile gehen in das Eigentum von BERGER über.
- Zusätzliche Aufwendungen zum Zwecke der Nachbesserung, insbesondere Aufwendungen für das Verbringen des Vertragsgegenstandes in den für die Nachbesserungen beauftragten Betrieb, werden von BERGER nicht ersetzt. Für die bei der Nachbesserung eingebauten Teile wird bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist für den Vertragsgegenstand Gewähr aufgrund des Kaufvertrags geleistet.
- Für Kosten einer eigenmächtigen Mängelbehebung durch den KUNDEN kommt BERGER nur im Falle der vorher gegebenen ausdrücklichen Zustimmung und Kostenübernahmeerklärung auf.
- Der Verkauf von gebrauchten Fahrzeugen erfolgt wie besichtigt unter Ausschluss jeglicher Gewähr.
- Gewährleistungspflicht besteht für BERGER nicht, wenn
- der KUNDE einen Mangel nicht unverzüglich schriftlich angezeigt hat und BERGER nicht unverzüglich Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben hat,
- in den Vertragsgegenstand Teile eingebaut worden sind, deren Verwendung BERGER nicht genehmigt hat oder der Vertragsgegenstand in einer von BERGER nicht genehmigten Weise verändert worden ist,
- der Vertragsgegenstand von dem KUNDEN in einem von BERGER nicht autorisierten Betrieb instandgesetzt, gewartet oder gepflegt worden ist, oder
- der KUNDE die Vorschriften, Hinweise und Anleitungen über die Behandlung, Bedienung, Wartung und Pflege des Vertragsgegenstandes nicht beachtet oder gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen hat.
- Verschleißteile, üblicher Verschleiß bei ordnungsgemäßer Nutzung, oder auf Fahrlässigkeit, Havarie oder unsachgemäße Behandlung zurückzuführende Beschädigungen sind von jeglicher Gewährleistung ausgeschlossen.
- Haftung, Schadenersatz
- Die Ersatzpflichten des Produkthaftungsgesetzes gelten uneingeschränkt. Haftungsausschlüsse / Schadenersatzausschlüsse gemäß dieser Allgemeinen Liefer- und Verkaufsbedingungen gelten aber, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen dem entgegenstehen, ebenfalls uneingeschränkt. Dem Geschädigten obliegt der volle Beweis.
- BERGER haftet nicht für Mangelschäden oder Mangelfolgeschäden, es sei denn, dass der Mangel durch BERGER krass grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurde. Für Verderb, Abhandenkommen, oder Beschädigung der dem KUNDEN gehörenden Gegenstände durch Feuer, Wasser, Einbruch, Diebstahl, Plünderung oder sonstige Ursache, die BERGER nicht zu vertreten hat, wird jegliche Haftung ausgeschlossen.
- BERGER haftet nicht für entgangenen Gewinn bei verspäteter oder mangelhafter Lieferung oder bei Nichtlieferung, sofern BERGER hierfür nicht zumindest krass grobe Fahrlässigkeit trifft; Gleiches gilt für durch verspätete oder durch mangelhafte oder durch Nichtlieferung verursachte Betriebsstörungen, für Transport- und sonstige Kosten und Auslagen, welche im Zusammenhang mit der Reparatur oder mit dem Ersatz mangelhafter Teile oder mit der Beseitigung von Schäden, welche durch mangelhafte Teile verursacht wurden, entstehen. Der gleiche Haftungsausschluss gilt für Verletzungen von Personen und für Schäden an Gütern, die nicht Vertragsgegenstand sind. BERGER haftet nicht für Schäden, die gegen den KUNDEN geltend gemacht werden. Schadenersatzansprüche gegen BERGER wegen unvorhersehbarer oder gänzlich atypischer Schäden sind ausgeschlossen, es sei denn, dass diese grob fahrlässig von BERGER verursacht wurden.
- Schadenersatzansprüche müssen, es sei denn, BERGER hat sie ausdrücklich anerkannt, innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Gewährleistungsfrist für den Vertragsgegenstand, gerichtlich geltend gemacht werden; andernfalls erlöschen sie.
- Der Vertragsgegenstand bietet nur jene Sicherheit, die auf Grund von Zulassungsvorschriften, Bedienungsanleitungen, Vorschriften von BERGER oder des Lieferers des Bauteils, insbesondere in Hinblick auf die vorgeschriebenen Überprüfungen und Wartungsnotwendigkeiten, und sonstigen gegebenen Hinweisen erwartet werden kann.
- Gerichtsstand Es gilt das Recht der Republik Österreich. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen. Ausschließlicher Gerichtsstand ist 6240 Rattenberg. Stand: 01. Januar 2008
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